Übertragung des Eigentums

Der Artikel beschäftigt sich mit der Übertragung des Eigentums im Bauträgervertrag. Eine Besonderheit des Bauträgervertrags gegenüber dem „normalen“ Bauvertrag ist, dass der Bauträger sich nicht nur verpflichtet, das Haus oder die Eigentumswohnung für den Erwerber zu errichten, sondern auch dem Erwerber das Eigentum zu verschaffen. Wenn der Bauträger mit seiner Pflicht zur vertragskonformen Leistung in Verzug gerät, kann die Pflicht des Bauträgers zur Übertragung des Eigentums trotzdem durchgesetzt werden, auch wenn der Erwerber einen Teil des Kaufpreises zurückhält. Der Umfang der vollständigen Fertigstellung, die notwendig für die Eigentumsübertragung ist, ist umstritten und hängt von einer Einzelfallwürdigung ab. Es gibt keine feste Grenze, bis zu welchem Betrag ein Mangeleinbehalt möglich ist. Ältere Entscheidungen besagen, dass der Bauträger die Übertragung des Grundstückseigentums verweigern kann, wenn die verjährte Restkaufpreisforderung lediglich einen geringen Prozentsatz des Kaufpreises beträgt.

Dieser Artikel beantwortet folgende Fragen:
Was ist im Bauträgervertrag vermerkt bezüglich der Eigentumsübertragung?
Was sind Schutzmaßnahmen für Käufer im Falle des Erwerbs von Eigentum von einem Bauträger?
Wie wird eine vollständige Fertigstellung definiert, die für die vollständige Bezahlung des Kaufpreises erforderlich ist?

Der Zugang zur Wissensdatenbank

  • Mehr als 4000 Premium-Artikel
  • Alles zu Hausbau und Renovierung
  • Beliebig viele Downloads
  • Jederzeit kündbar
Für nur 1,49 € pro Woche

Warenkorb
Nach oben scrollen