Der Gesetzgeber hat einen Steuerbonus für Arbeiten eingeführt, die im Zusammenhang mit Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsleistungen von Handwerkern an selbst genutzten Immobilien erbracht werden. Hausbesitzer können jährlich maximal 1200 Euro an Lohnkosten von der Steuer absetzen, die durch Handwerkerleistungen im Eigenheim entstanden sind.
Darüber hinaus werden auch haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich gefördert“, erläutert Sandra Kümmerlen, Steuerberaterin in Backnang, die rechtliche Situation. „Allerdings gibt es in der Praxis immer wieder Abgrenzungsprobleme, denn nicht immer ist eine trennscharfe Differenzierung zwischen einer Modernisierung und etwas Neuem, also Herstellungsaufwand, möglich“, so die Steuerberaterin.
Der Fall:
Diese Erfahrung machten auch die Eigentümer eines 2003 fertiggestellten und selbstgenutzten Wohnhauses. Nachdem das Ehepaar den Einfahrt- und Terrassenbereich im Jahr 2005 hatte gestalten lassen, ließen die Eigenheimbesitzer im Jahr 2006 umfangreiche Erd- und Pflanzarbeiten in ihrem Garten durch einen Handwerksbetrieb ausführen. Die Arbeitskosten dafür betrugen 3177 Euro. Weiterhin wurde durch die Erd- und Pflanzarbeiten die Errichtung einer Stützmauer an der Grenze zum Nachbargrundstück erforderlich, die mit 4457 Euro zu Buche schlug.
In der Steuererklärung beantragte das Ehepaar die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen für die Kosten der Erd- und Pflanzarbeiten. Für die Stützmauer begehrten sie eine Steuerermäßigung für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsleistungen.
Beides wurde vom Fiskus jedoch nicht anerkannt. Argument des Finanzamtes: der Garten sei erstmalig angelegt worden. Eine solche Maßnahme sei nicht als haushaltsnahe Dienstleistung zu betrachten, sondern als Handwerkerleistung zu qualifizieren.
Hintergrund: Der Begriff „haushaltsnahe Dienstleistung“ ist gesetzlich nicht näher bestimmt. Nach der Rechtsprechung müssen Leistungen allerdings eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen, beziehungsweise damit in Zusammenhang stehen. Dazu gehören Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und regelmäßig anfallen.
Allerdings, so das Finanzamt, könne auch keine Steuerermäßigung für die Handwerkerleistungen im Garten gewährt werden, weil durch die fraglichen Arbeiten etwas Neues entstanden sei, das über die allein begünstigten Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsleistungen hinausgehe. Daraufhin klagte das Ehepaar zunächst erfolglos vor dem Finanzgericht. Die Steuerpflichtigen ließen sich davon jedoch nicht ins Bockshorn jagen und führten die Klage mit Erfolg vor dem Bundesfinanzhof (BFH), dem höchsten deutschen Steuergericht, weiter.
Der BFH schloss sich zwar der Rechtsauffassung der Vorinstanz an, dass die Gartenarbeiten nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen zu qualifizieren seien. Gleichwohl seien sie als Handwerkerleistungen zu betrachten und damit steuerbegünstigt.
Das Argument der Bundesrichter: Laut Gesetzesbegründung soll der entsprechende Paragraf im Einkommensteuergesetz „für alle handwerkliche Tätigkeiten gelten, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handelt.
Hierzu sollen auch Aufwendungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten auf dem Grundstück, zum Beispiel Garten- und Wegebauarbeiten gehören“, so der Bundesfinanzhof. Deshalb sei es für die Steuerermäßigung ohne Belang, ob der Garten neu angelegt oder ein naturbelassener Garten umgestaltet worden sei. Mit diesem Urteil „werden deutlich mehr Handwerkerleistungen durch den Steuerbonus erfasst als bisher.
Es ist nun nämlich nicht mehr entscheidend ob ein Garten neu oder ob ein naturbelassener Garten umgestaltet wird“, kommentiert Steuerexperte Stefan Walter von Haus & Grund Deutschland die für Hausbesitzer positive Entscheidung des Bundesfinanzhofes.
„Der Unterschied zwischen Herstellungs- und Erhaltungsaufwand dürfte zumindest bei Gartenarbeiten mit diesem Urteil entfallen. Hausbesitzer sollten allerdings die erbrachten Handwerkerleistungen klar dokumentieren, wenn sie in den Genuss der Steuerermäßigung kommen wollen“, rät Sandra Kümmerlen.
Das heißt konkret: Auf der Rechnung des Handwerkers müssen die Lohnkosten separat vom Material ausgewiesen sein. Und der Rechnungsbetrag muss überwiesen werden und auf dem Kontoauszug zu finden sein, „denn das Finanzamt kann die Belege im Einzelfall anfordern“, so Steuerberaterin Kümmerlen. Deshalb sollte eine Rechnung des Handwerkers nicht bar bezahlt werden. (Bundesfinanzhof, Urteil vom 13. Juli 2011, VI R 61/10)