Erbschaft und Schenkung

Hausbau Helden Erbschaft und Schenkung
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Noch sind es ein paar Monate bis zur Bundestagswahl im September 2013, doch unabhängig von deren Ausgang wird die neue Bundesregierung das derzeit gültige Erbschaftssteuergesetz reformieren müssen. Denn der Bundesfinanzhof hat vor kurzem die Bevorzugung von Betriebsvermögen beanstandet. Dieses kann praktisch steuerfrei weitergegeben werden, während Privatvermögen je nach Steuerklasse und Höhe der Erbschaft versteuert werden muss (Az.: II R 9/11).

Die Richter monierten insbesondere, dass es zu leicht sei, privates Vermögen in betriebliches zu wandeln, um der Besteuerung zu entgehen. Ein Vergleich des Erbschaftssteueraufkommens der letzten Jahre legt die Vermutung nahe, dass von den legalen Tricks reger Gebrauch gemacht wird. Wurden im Rekordjahr 2008 laut Statistischem Bundesamt noch 4,77 Milliarden eingenommen, reduzierte sich die Erbschaftssteuer im Jahr 2011 auf 4,25 Milliarden Euro.

Wie eine Reform der Erbschaftssteuer die Ungleichbehandlung von Privat- und Betriebsvermögen beseitigen wird, steht noch in den Sternen. Das Eigenartige an der Erbschaftsteuer: Der Gesetzgebungsauftrag liegt beim Bund, die Einnahmen kassieren jedoch die Länder! Dass die – trotz der Privilegierung von Unternehmen – derzeit günstigen Bedingungen der privaten Vermögensweitergabe Bestand haben werden, darf angesichts der Kassenlage von Bund und Ländern bezweifelt werden. Zudem läuft die Debatte um die Wiedereinführung der Vermögens- oder „Reichen“steuer.

Die Erbengeneration und ihre Eltern tun also gut daran, sich Gedanken zu machen, ob sie nicht per Schenkung, die der Vererbung gleichgestellt ist, die momentan großen Freibeträge zu nutzen, bevor diese womöglich reduziert werden. Denn häufig führt ein Erbe oder eine Schenkung dazu, dass der Traum von den eigenen vier Wänden ohne oder mit einem kleineren Baukredit realisiert werden kann.

Grundsätzlich stehen Vater Staat zwei Stellschrauben zur Verfügung, mit deren Justierung er Erben und Erblasser mehr oder weniger zur Kasse bitten kann:
1. die Freibeträge und
2. die Steuersätze auf Erbschaften und Schenkungen, die über den Freibeträgen liegen.

Bei den Freibeträgen zeigt sich der Gesetzgeber großzügig was die sog. „Kernfamilie“ betrifft. Kinder, Enkel, Witwen und Witwer sind die Gewinner der momentanen Rechtslage: Die Freibeträge sind hoch, die Steuersätze niedrig. Ist das zu vererbende Vermögen entsprechend groß, sollte es nach Möglichkeit schon zu Lebzeiten per Schenkung in mehreren Etappen weitergegeben werden. Denn die Freibeträge können alle 10 Jahre in Anspruch genommen werden.

Problematisch wird es, wenn Onkel Egon seiner Lieblingsnichte oder seinem Lieblingsneffen ein ordentliches Sümmchen zukommen lassen will. Handelt es sich z.B. um 50000 Euro, zahlt die Empfängerin oder der Empfänger auf die 30000 Euro, die über dem Freibetrag von 20000 Euro liegen, 15 Prozent Erbschaftsteuer, in diesem Fall also 4500 Euro. Somit bleiben 45500 Euro übrig. Bei einer Schenkung von 120000 Euro würden 20 Prozent auf 100000 Euro fällig, mithin 20000 Euro!

Selbstgenutztes Wohneigentum bleibt für den erbenden Ehe-/Lebenspartner oder die Kinder steuerfrei. Allerdings dürfen sie die Wohnung zehn Jahre lang weder verkaufen noch vermieten noch als Zweitwohnung nutzen. Von dieser 10-Jahresfrist sind Witwen und Witwer ausgenommen, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen aus der selbstgenutzten Wohnung in ein Pflegeheim umziehen müssen.

Dieser Sonderfall gilt aber nur für Witwen und Witwer und nicht für erbende Kinder. Bei den Kindern gibt es zudem noch eine weitere Einschränkung: Die Wohnfläche des geerbten Häuschens darf 200 Quadratmeter nicht überschreiten.

Fazit: Noch gibt es beim Schenken und Vererben einige Gestaltungsspielräume, vor allem innerhalb der „Kernfamilie“. Pech haben jedoch diejenigen, die eine Erbschaft von Geschwistern und/oder Tanten und Onkeln zu erwarten haben. Denn hier langt Vater Staat bereits jetzt ordentlich zu. Es steht zu erwarten, dass dies in Zukunft noch mehr der Fall sein wird.

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