Die Verfassung und der Gesetzgeber sehen die Ehe als besonders schützenswerte Einrichtung, während „nicht eheliche Lebensgemeinschaften“ keinen besonderen Status genießen. Das hat rechtliche und finanzielle Konsequenzen. „Um sich die Rechte gegenüber Dritten zu sichern, sollten unverheiratete Paare daher einen Partnerschaftsvertrag abschließen“, empfiehlt die Bundesnotarkammer.
Immer mit notarieller Beurkundung
Dieser Vertrag muss unbedingt notariell beglaubigt sein, um im Falle einer späteren rechtlichen Auseinandersetzung Bestand zu haben. Natürlich freut sich der Notar über diese Aufgabe, weil er dann die Hand aufhalten kann. Doch angesichts der Summen, um die es bei Immobilien geht, sind zum Beispiel 1500 Euro Notargebühren gut angelegtes Geld.
Treffen Ehepartner keine vertraglichen Absprachen, übernimmt das quasi der Staat für sie: Es gibt dann genaue Regelungen und Abläufe im Hinblick auf den Tod eines Ehepartners bzw. auf eine Scheidung der Ehe.
Fünf Punkte sind dabei von Bedeutung:
1. Unterhaltsleistungen an den Ehepartner
2. Unterhaltsleistung an Kinder
3. Vermögensausgleich
4. Versorgungsausgleich (Rente, Lebensversicherungen und eventuell weitere Ansprüche)
5. Schenkungs- bzw. Erbschaftsteuer
Ohne Trauschein liegt der Fall wesentlich komplizierter. Dann kann ein Partner keine oder nur unter erheblichem Aufwand Ansprüche aus dem nicht ehelichen Verhältnis ableiten.
Wer zahlt was, wem gehört was?
Noch komplizierter wird es, wenn nicht Verheiratete ein Haus bauen oder kaufen. Ohne vertragliche Regelung droht hier unter Umständen das blanke Chaos, wenn die Beziehung scheitert. Denn viele Fragen müssen geklärt werden:
– Wer hat wie viel für die Anschaffung bezahlt?
– Wer ist im Grundbuch als Eigentümer eingetragen?
– Wer ist der Schuldner des Baudarlehens?
– Wie werden Zins- und Tilgungsleistungen unter den Partnern verrechnet?
– Wer erbt, wenn einer der Partner stirbt?
– Was passiert im Falle einer Trennung?
Gute Lösung: Gesellschaft (GbR) gründen
Bei Immobilien kann es sein, dass ein Partnerschaftsvertrag nicht ausreicht. „Wenn keine besonderen Gründe dagegen sprechen, sollte Grundbesitz von den Partnern einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich gemeinsam in Gesellschaft bürgerlichen Rechts erworben werden, wenn beide zur Finanzierung der Immobilie beitragen“, empfehlen die Experten der Bundesnotarkammer. In einem Gesellschaftsvertrag können alle Eventualitäten geregelt werden: Lastentragung, Kündigung und Auseinandersetzung.
Allerdings erwachsen aus einer solchen Lösung wiederum Verbindlichkeiten. Denn wenn beide Partner Miteigentümer der Immobilie sind, so steht diesen auch nach einem Beziehungs-Aus die gemeinsame Nutzung zu. Bei einem Partner als Alleineigentümer rät die Bundesnotarkammer zu einer Absicherung des Mitbenutzungsrechts im Grundbuch. Und: „Beteiligt sich der Partner, der nicht Eigentümer der Immobilie wird, an deren Finanzierung durch die Aufbringung von Zins- und Tilgungsleistungen, sollte in jedem Fall ein Rückforderungsrecht oder sonstiger wirtschaftlicher Ausgleich bei Trennung vorgesehen werden.“
Auch an Todesfallregelungen muss gedacht werden (lebenslanges oder befristetes Wohnungsrecht oder Nießbrauchrecht), damit der hinterbliebene Partner, wenn er nicht Miteigentümer ist, nicht sein Zuhause verliert. Zum Beispiel wenn der verstorbene Partner Kinder aus früheren Beziehungen hat.
Fazit: Ein Immobilienerwerb in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft ist komplizierter als ein Hauskauf durch Eheleute. Deshalb sollten die Partner einer solchen Gemeinschaft auf keinen Fall auf
eine notariell beglaubigte vertragliche Vereinbarung verzichten.