Betriebskostenabrechnung – Worauf müssen Mieter und Vermieter achten?

Betriebskostenabrechnung Envato Elements Rimidolove
Bild: Envato Elements Rimidolove

Meist einmal jährlich erhalten Mieter vom Immobilienbesitzer bzw. der Hausverwaltung eine Betriebskostenabrechnung. Viele Menschen möchten sie gerne im Einzelnen nachvollziehen, haben jedoch Probleme, bei der Vielzahl von Zahlen durchzublicken. Tatsächlich ist eine Überprüfung empfehlenswert, denn auch für Vermieter ist die Erstellung nicht ganz einfach. Dadurch kommt es häufig – in der Regel unbeabsichtigt – zu Unrichtigkeiten. Der Deutsche Mieterbund geht sogar davon aus, dass etwa 50 Prozent der Abrechnungen falsch sind.

Professionelle Ratschläge von Experten nutzen

Sowohl Mietern als auch Vermietern empfiehlt sich die Hinzuziehung eines Fachkundigen. Wer sich online informieren möchte, sollte bei www.experten-beraten24.de vorbeischauen. Dort finden Interessierte alles rund um das Thema Betriebskostenabrechnung. So gibt es beispielsweise ein Muster, das Vermietern die einwandfreie Erstellung problemlos ermöglicht. Aber auch Mieter profitieren von unzähligen Auskünften, die die Nachvollziehbarkeit der Abrechnung deutlich einfacher machen. Wir haben nachstehend einige wichtige Aspekte in Sachen Betriebskostenabrechnung zusammengestellt.

Was zählt zu den Betriebskosten?

Gemäß der Betriebskostenverordnung (BetrKV) fallen alle laufenden sowie in regelmäßigen Abständen entstehenden Kosten darunter, die zur Nutzung des Hauses, der Wohnung sowie den dazugehörigen Außenanlagen und Nebengebäuden notwendig sind. Dazu zählen unter anderem:

  • Strom
  • Gas
  • Wärme
  • Wasser
  • Hausmeisterleistungen
  • Zurverfügungstellung von Kabel- und Antennenanschluss
  • gemeinschaftlich genutzte Bereich sowie Dienstleistungen
  • Müllabfuhr
  • Straßenreinigung
  • Haftpflicht- sowie Gebäudeversicherung
  • Grundsteuern
  • sonstige Betriebskosten

Unterschied warme und kalte Betriebskosten

Es gibt sowohl die sogenannten warmen als auch kalten Betriebskosten. Bei Ersteren handelt es sich um alle Ausgaben, die für die Wärme in den entsprechenden Wohneinheiten sorgen: vor allem Heizungs- und Warmwasserkosten. Diese orientieren sich am tatsächlichen Verbrauch, was sie einzigartig in der Betriebskostenabrechnung macht. Darüber hinaus gibt es indirekte Heizkosten, worunter beispielsweise die Ausgaben für den Schornsteinfeger gehören.

Strom und Abwasser zählen zu den kalten Betriebskosten. Je nach Gebäude besteht für Vermieter auch die Möglichkeit, Ausgaben für einen Hausmeister, einen Fahrstuhl oder eine Waschküche abzurechnen. Diese kommen insbesondere bei größeren Wohnanlagen vor, sodass in diesem Fall die Betriebskostenabrechnung recht umfangreich ausfallen kann. Wer eine eigene Immobilie wie ein Einfamilienhaus als Alterssicherung baut und dieses im Anschluss vermietet, hat naturgemäß deutliche weniger Einzelposten.

Kosten, die nicht in die Betriebskostenabrechnung eingebracht werden dürfen

Vermieter ersparen sich Probleme mit ihren Mietern und einen großen Zeitaufwand, wenn sie von vornherein eine korrekte Betriebskostenabrechnung erstellen. Für beide Seiten ist es wichtig, auch die nicht abrechenbaren Kosten zu kennen. Diese sind zum Beispiel:

  • Aufwendungen für die Hausverwaltung
  • jede Art von Bankgebühren, auch für die Kontoführung
  • etwaige Ungezieferbeseitigung
  • Investitionen in Briefkastenanlagen, Reinigungsgeräte wie Schneeschieber, Müllbehälter etc.
  • Ausgaben für Reparaturen sowie Instandhaltungsarbeiten im und am Gebäude, Neu- oder Umgestaltung von Außenanlagen, darunter Garten sowie Gehwege
  • Umlegen von Mietausfällen aufgrund leer stehender Wohneinheiten

Tipps für Vermieter

In der Regel erstellen Vermieter die Betriebskostenabrechnung einmal jährlich, meist handelt es sich um ein Kalenderjahr. Es steht ihnen jedoch frei, den Beginn des Abrechnungszeitraums individuell auszuwählen. So können sie ihre Kosten beispielsweise für den Zeitraum vom 1. Juni eines Jahres bis zum 31. Mai des Folgejahres abrechnen. Die Überschreitung von zwölf Monaten ist allerdings nicht zulässig. Vermieter sind außerdem in der Pflicht, spätestens zwölf Monate nach dem Abrechnungsjahr den Mietern die Betriebskostenabrechnung zukommen zu lassen.

Tipps für Mieter

Erhalten Mieter die Abrechnung zu spät, brauchen sie eine eventuelle Nachzahlung nicht zu leisten. Hingegen müssen Vermieter eine mögliche Betriebskostenerstattung an den Mieter auch zu einem späteren Zeitpunkt leisten. Ist man unsicher, ob die Betriebskostenabrechnung korrekt ist, sollte man sich zunächst mit dem Vermieter in Verbindung setzen und sich die einzelnen Posten erklären lassen. Teilweise handelt es sich um Zahlendreher oder Schreibfehler, die schnell und problemlos direkt geklärt werden können. Mieter haben weiterhin das Recht, sich entsprechende Belege für angezweifelte Kosten vorlegen zu lassen. Verweigert der Vermieter die Zusammenarbeit, muss der Mieter die Betriebskostenabrechnung nicht akzeptieren und somit auch keine Nachforderung leisten. Er verfügt über die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von 12 Monaten ab Erhalt der Abrechnung Widerspruch gegen diese einzulegen.

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