Erbschaftsteuer

In Deutschland werden Jahr für Jahr Milliardenwerte vererbt oder vorzeitig an die nächste Generation übertragen. Dabei geht es häufig auch um ­Immobilien.

Gebäude werden heute nach dem gemeinen Wert, also marktnah nach dem Verkehrswert bewertet. Früher galt ein Bewertungsabschlag, der in dieser Form aber nicht mehr existiert. Das hatte in der Bevölkerung die Sorge ausgelöst, dass Omas Häuschen auch erbschaftsteuerpflichtig werden würde.

Um genau diese Befürchtung zu zerstreuen, hat der Deutsche Bundestag die Freibeträge  neu gestaltet. Als Ausgleich für den abgeschafften Bewertungsabschlag hat der Gesetzgeber großzügigere Freibeträge eingeräumt, um Erben zu verschonen.

Fakt ist: Ehegatten haben heute einen hohen Freibetrag von 500 000 Euro. Für den Nachwuchs gelten 400 000 Euro, und zwar pro Kind.

Dies führt in der Praxis dazu, dass in Deutschland viele Vermögen steuerfrei vererbt werden können. Beispiel: Ein verheirateter Familienvater mit zwei Kindern verstirbt, seine Ehefrau und seine beiden Kinder erben das Vermögen, zu dem neben Geld auch das Einfamilienhaus gehört.

Die Rechnung sieht dann so aus: Der Verstorbene kann Vermögen in Höhe von insgesamt 1,3 Millionen Euro steuerfrei an seine engsten Hinterbliebenen vererben oder verschenken. Unter bestimmten Voraussetzungen ist sogar das Familienwohnheim steuerfrei vererbbar, wenn durch das Geldvermögen die Freibeträge schon ausgeschöpft sind.

Freibetrag und Familienwohnheim
Grundsätzlich gilt: In die Erbmasse fallen alle Vermögensgegenstände, die sich im Eigentum des Erblassers befinden. Dazu gehören zum Beispiel Bargeld, Aktien, Gold, Immobilien, Antiquitäten und Kunstwerke. Doch was passiert mit dem familiären Eigenheim, wenn die Freibeträge bei der Erbschaft- oder Schenkungssteuer bereits ausgeschöpft sind?

Beispiel: Ein kinderloser Ehegatte verstirbt und hinterlässt seiner Ehefrau ein Wertpapierdepot, das zum Stichtag einen Wert von 500 000 Euro aufweist. Konsequenz: Der Freibetrag der Ehefrau ist mit der halben Million bereits ausgeschöpft. Wird deshalb das Familienwohnheim vom Fiskus zur Besteuerung herangezogen?

Antwort: Die Immobilie bleibt steuerfrei, sofern der Erblasser das Haus zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat und auch die Erbin, seine Ehefrau, das Familienwohnheim weiterhin für mindestens zehn Jahre zu eigenen Wohn­zwecken nutzt. Für Kinder gilt aus steuerrechtlicher Sicht eine weitere Einschränkung: Die Steuerbegünstigung wird nur bis zu einer Wohnfläche von 200 Quadratmetern gewährt. Verfügt die Immobilie über 250 Quadratmeter, müssen 50 Quadratmeter versteuert werden. Wenn Vermögen zu Lebzeiten übertragen werden soll, ist es empfehlenswert, sich vorher fundiert beraten zu lassen. Ansprechpartner dafür sind Notare, Steuerberater und Rechtsanwälte mit erb- und steuerrechtlicher Spezialisierung.

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